Anwendbarkeit der §§ 11 ff. UmwStG auf die Verschmelzung der Mutter- auf die Tochterkapitalgesellschaft (sog. "down-stream-merger");
Teilwertabschreibung auf eigene Anteile; Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Leitsatz
1) Die umwandlungssteuerrechtliche Behandlung der Verschmelzung der Mutter- auf die Tochterkapitalgesellschaft richtet sich
nach den §§ 11 bis 13 UmwStG.
2) Anteile der Mutterkapitalgesellschaft an der Tochterkapitalgesellschaft, die im Zuge einer Verschmelzung der Mutter- auf
die Tochtergesellschaft nicht untergehen, sind gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwStG in der Eröffnungsbilanz der Tochtergesellschaft
als eigene Anteile zu aktivieren.
3) Eigene Anteile können gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auf ihren niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.
4) Spiegelt der in der Bilanz der Mutterkapitalgesellschaft ausgewiesene Beteiligungsansatz an der Tochterkapitalgesellschaft
erkennbar nicht mehr den zutreffenden Wert wider und erfolgt daher nach dem Vollzug der Verschmelzung der Mutter- auf die
Tochtergesellschaft eine Teilwertwertabschreibung auf die eigenen Anteile, liegt bei mangelnder betrieblicher Veranlassung
des Verschmelzungsvorgangs in Höhe des Abschreibungsbetrags eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vor.
5) Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn die Unterschiedsbetragsminderung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1
EStG nicht die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (gegen , BStBl. II 2004, 131).
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2005 S. 1058 DB 2007 S. 30 Nr. 27 EFG 2005 S. 1561 Nr. 19 DAAAB-60261
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