Besteuerung des Repräsentationseigenverbrauchs durch das
UStG 1980 verstößt nicht gegen die 6. EG-RL
Leitsatz
Aufwendungen für eine ohne
Gewinnerzielungsabsicht betriebene Trabrennpferdehaltung, mit der
Ausgangsumsätze aus Pferdeverkäufen und der Teilnahme an Pferderennen
erzielt werden, dienen ähnlichen Zwecken i.S.d. Abzugsverbots des § 4
Abs. 5 Nr. 4 EStG und sind daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1980
umsatzsteuerlich als Repräsentationseigenverbrauch zu erfassen.
Die Besteuerung des
Repräsentationseigenverbrauchs durch das UStG 1980 verstößt als
mittelbare Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht gegen die RL 77/388/EWG.
Soweit der Unternehmer hierbei
ausschließlich steuerbegünstigte Ausgangsumsätze erzielt, ist
auch auf den Repräsentationseigenverbrauch einheitlich der
ermäßigte Steuersatz entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG
anzuwenden.
Fundstelle(n): IAAAB-60255
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2003 - 5 K 2714/95 U
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