Verdeckte Gewinnausschüttung / Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Aufwendungen für eine Segelyacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge
Leitsatz
Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, für die eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG i.V.m.
§ 8 Abs. 1 KStG bestehen kann und verzichtet sie zugleich hierfür auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegen ihren Gesellschafter
oder eine diesem nahestehende Person, so ist vorrangig eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG zu prüfen.
Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrere Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr nur
aus diesem Anlass Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines
angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs
in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine verdeckte
Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.07.2004 - I 16/2000
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