Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Herstellungsaufwand bei Betriebsvorrichtung
Rückstellung für gesetzliche Anpassungsverpflichtung
Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996
gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995 und 1996
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den , und
Leitsatz
1. War der Inhaber von Tankstellen, die auf angemietetem bzw. auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, aufgrund gesetzlicher
Vorgaben (20. und 21. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung bzw. Anlageverordnung –VawS– Bayern bzw. Baden-Württemberg) verpflichtet,
bis spätestens bzw. nach dem Stand der Technik verschiedene Tankstellen mit einem Gasrückführungssystem
„Gaspendelung”) auszurüsten, so durfte er wegen dieser Verpflichtung schon vor Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Rückstellung
für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (hier: zum Bilanzstichtag ).
2. Muss der Tankstellenbetreiber aufgrund gesetzlicher Vorgaben die bisher bestehende, einfache, als Betriebsvorrichtung anzusehende
Bodenbefestigung im Wirkbereich der Zapfsäulen durch eine flüssigkeitsundurchlässige Fahrbahnabdeckung (nach dem sog. AGB-Basis-System)
ersetzen, so stellen die Aufwendungen für diese Baumaßnahmen Herstellungskosten dar, mit der Folge, dass die Bildung einer
Rückstellung vor Durchführung der Maßnahme durch § 5 Abs. 4b EStG ausgeschlossen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2006 S. 9 DB 2007 S. 10 Nr. 27 DB 2007 S. 31 Nr. 27 EFG 2005 S. 1528 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2006 S. 357 VAAAB-60229
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