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FG München Urteil v. - 6 K 2749/03 EFG 2005 S. 1528 Nr. 19

Gesetze: EStG 1994 § 5 Abs. 1EStG 1994 § 5 Abs. 4bHGB § 249 Abs. 1 S. 1HGB § 255 Abs. 2 S. 1 BImSchV § 8

Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Herstellungsaufwand bei Betriebsvorrichtung

Rückstellung für gesetzliche Anpassungsverpflichtung

Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996

gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995 und 1996

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den , und

Leitsatz

1. War der Inhaber von Tankstellen, die auf angemietetem bzw. auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, aufgrund gesetzlicher Vorgaben (20. und 21. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung bzw. Anlageverordnung –VawS– Bayern bzw. Baden-Württemberg) verpflichtet, bis spätestens bzw. nach dem Stand der Technik verschiedene Tankstellen mit einem Gasrückführungssystem „Gaspendelung”) auszurüsten, so durfte er wegen dieser Verpflichtung schon vor Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (hier: zum Bilanzstichtag ).

2. Muss der Tankstellenbetreiber aufgrund gesetzlicher Vorgaben die bisher bestehende, einfache, als Betriebsvorrichtung anzusehende Bodenbefestigung im Wirkbereich der Zapfsäulen durch eine flüssigkeitsundurchlässige Fahrbahnabdeckung (nach dem sog. AGB-Basis-System) ersetzen, so stellen die Aufwendungen für diese Baumaßnahmen Herstellungskosten dar, mit der Folge, dass die Bildung einer Rückstellung vor Durchführung der Maßnahme durch § 5 Abs. 4b EStG ausgeschlossen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2006 S. 9
DB 2007 S. 10 Nr. 27
DB 2007 S. 31 Nr. 27
EFG 2005 S. 1528 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2006 S. 357
VAAAB-60229

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FG München, Urteil v. 28.06.2005 - 6 K 2749/03

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