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FG München Beschluss v. - 7 V 1569/05

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1999 § 27 Abs. 3 S. 2, BGB § 409 Abs. 1

Aktivierung einer Forderung auf Einlage eines Aktiendepots

keine Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei Teilwertberichtigung einer Forderung, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt

Aussetzung der Vollziehung in Sachen

Körperschaftsteuer 2001

Leitsatz

1. Ein Anspruch einer GmbH auf Übertragung eines dem Gesellschafter gehörenden Aktiendepots ist nicht zu aktivieren, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht nachgewiesen ist, auch dann nicht, wenn die Übertragung des Depots bereits gem. § 409 Abs. 1 BGB der Bank angezeigt worden ist.

2. Führt die Wertberichtigung einer Forderung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, ist deshalb noch nicht die Ausschüttungsbelastung i.S.von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. herzustellen.

Fundstelle(n):
StBW 2005 S. 1 Nr. 24
RAAAB-60226

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FG München, Beschluss v. 15.06.2005 - 7 V 1569/05

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