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FG München Urteil v. - 14 K 787/03 EFG 2006 S. 1211 Nr. 15

Gesetze: EWGV 2913/92 Art. 236 EWGV 2913/92 Art. 237 EWGV 2913/92 Art. 238 EWGV 2913/92 Art. 239 EWGV 2913/92 Art. 243 Abs. 2 ZK Art. 236 ZK Art. 237 ZK Art. 238 ZK Art. 239 ZK Art. 243 Abs. 2 AO 1977§ 367 Abs. 2 S. 1 AO 1977§ 365 Abs. 1 AO 1977 § 88

Bei Einspruch gegen den Steuerbescheid erstreckt sich der Prüfungsumfang bzw. die Prüfungspflicht von Hauptzollamt und Finanzgericht nicht auch auf Erlassgründe nach den Art. 236-239 ZK

Zoll

Tabaksteuer

Einfuhrumsatzsteuer (Untätigkeitsklage)

Leitsatz

Streitgegenstand eines Rechtsbehelfs gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben ist allein der Steuerbescheid, nicht aber eine einen Erlassantrag ablehnende Entscheidung des Hauptzollamts. Dieses oder das Finanzgericht sind daher nicht gehalten, im Rahmen des Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens gegen den Steuerbescheid das Vorliegen möglicher Erlassgründe nach Art. 236 bis 239 ZK zu prüfen, denn das Erstattungs- oder Erlassverfahren wird unabhängig davon durchgeführt, ob ein Rechtsbehelf gegen den Abgabenbescheid vorliegt, oder ob dieser bestandskräftig geworden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1211 Nr. 15
HAAAB-60225

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FG München, Urteil v. 14.06.2005 - 14 K 787/03

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