Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
Mineralölsteuer (als Gesamtrechtsnachfolger …)
Leitsatz
1. Eine Zugmaschine, die nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen zwar für die Verwendung in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
geeignet, aber nicht hierfür bestimmt ist, da es sich nicht um ein ausschließlich zur Ausführung von ihrer Art nach nur in
der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Transportleistungen geeignetes Fahrzeug handelt, stellt kein Sonderfahrzeug im Sinne
von § 25b Abs. 2 in Verbindung mit § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG dar.
2. Durch die Beschränkung der Mineralölsteuervergütung auf ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft einsetzbare Fahrzeuge
soll verhindert werden, dass entgegen dem Gesetzeszweck auch in anderen Bereichen einsetzbare Fahrzeuge in den Genuss der
Steuervergütung kommen.