Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
Mineralölsteuer (als Gesamtrechtsnachfolger …)
Leitsatz
1. Eine Zugmaschine, die nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen zwar für die Verwendung in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
geeignet, aber nicht hierfür bestimmt ist, da es sich nicht um ein ausschließlich zur Ausführung von ihrer Art nach nur in
der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Transportleistungen geeignetes Fahrzeug handelt, stellt kein Sonderfahrzeug im Sinne
von § 25b Abs. 2 in Verbindung mit § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG dar.
2. Durch die Beschränkung der Mineralölsteuervergütung auf ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft einsetzbare Fahrzeuge
soll verhindert werden, dass entgegen dem Gesetzeszweck auch in anderen Bereichen einsetzbare Fahrzeuge in den Genuss der
Steuervergütung kommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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