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FG München Urteil v. - 14 K 971/03

Gesetze: MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 3, MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 4, MinöStG § 25b Abs. 2, MinöStG § 25c Nr. 1 Buchst. a, KraftStG § 3 Nr. 7

Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

Mineralölsteuer (als Gesamtrechtsnachfolger …)

Leitsatz

1. Eine Zugmaschine, die nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen zwar für die Verwendung in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft geeignet, aber nicht hierfür bestimmt ist, da es sich nicht um ein ausschließlich zur Ausführung von ihrer Art nach nur in der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Transportleistungen geeignetes Fahrzeug handelt, stellt kein Sonderfahrzeug im Sinne von § 25b Abs. 2 in Verbindung mit § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG dar.

2. Durch die Beschränkung der Mineralölsteuervergütung auf ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft einsetzbare Fahrzeuge soll verhindert werden, dass entgegen dem Gesetzeszweck auch in anderen Bereichen einsetzbare Fahrzeuge in den Genuss der Steuervergütung kommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-60224

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 14.06.2005 - 14 K 971/03

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