Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen und Hinzuschätzung von Kapitaleinkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
Leitsatz
Eine Änderung bestandskräftiger Bescheide wegen neuer Tatsachen kommt auch bei Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
nur in Betracht, wenn Vermutungen und Verdachtsmomente mit einem an Gewissheit grenzenden Maß an Wahrscheinlichkeit behaftet
sind und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen daher zwingend erscheinen.
Die Annahme der Erzielung von Kapitaleinkünften aus vor mehreren Jahren auf Auslandskonten transferierten Geldern kann demnach
nur dann ohne entgegenstehende ernstliche Zweifel als Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen werden, wenn eine andere
Verwendung des Geldes sinnvollerweise nicht vorstellbar ist.
Besteht hingegen eine verfahrensrechtliche Änderungsbefugnis, rechtfertigt die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei diesem
Ausgangssachverhalt die Hinzuschätzung von Einkünften i.H.d. erzielbaren Guthabenverzinsung.
Fundstelle(n): EAAAB-60213
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2004 - 12 V 1371/04 A (E,EZ)
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