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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 3457/02 G, F EFG 2005 S. 1858 Nr. 23

Gesetze: EStG § 4, EStG § 15, EStG § 18, EStG § 20 Abs. 3, EStG § 21, BGB § 604 Abs. 3

Betriebsvermögenskonkurrenz bei Betriebsaufspaltung und Qualifizierung von Einkünften i.S. der sog. „Abfärbung”

Leitsatz

  1. Überlässt ein zu 50% an einer freiberuflichen Praxis-GbR beteiligter Gesellschafter dieser unentgeltlich ein Grundstück, das die GbR wiederum als wesentliche Betriebsgrundlage an eine von dem Gesellschafter beherrschte Labor-GmbH vermietet, so kann eine Abfärbewirkung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aufgrund der Vermietung nicht durch eigene gewerbliche Einkünfte der GbR eintreten, da eine Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der GmbH mangels personeller Verflechtung ausscheidet.

  2. Eine Abfärbewirkung kann auch nicht durch die aufgrund Betriebsaufspaltung als gewerblich zu qualifizierenden Vermietungseinkünfte des Gesellschafters selbst eintreten, die dieser unter Einschaltung der GbR als Zwischenmieterin erzielt, da diese Einkünfte mangels entgeltlicher Überlassung des Grundstücks nicht als dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnende Sondervergütung, sondern ausschließlich im Besitz-Einzelunternehmen des Gesellschafters zu erfassen sind. Die Bilanzierungskonkurrenz bezüglich des Grundstücks ist zugunsten des Einzelunternehmens zu lösen.

  3. Die Anteile an der Labor-GmbH stellen kein Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Beteiligung an der Praxis-GbR dar, wenn die Laborleistungen zu fremdüblichen Preisen abgerechnet werden und die wegen ihrer Verbilligung für die GbR ungünstige Grundstücksvermietung die Gesellschafterstellung nicht zu stärken vermag.

  4. Unabhängig davon kommt der Erfassung von Einkünften im Sonderbetriebsvermögen generell keine Abfärbewirkung auf die Einkünfte der Gesamthand zu. Die Umqualifizierung ist vielmehr auf der Ebene des Gesellschafters vorzunehmen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1858 Nr. 23
KÖSDI 2006 S. 14928 Nr. 1
KAAAB-60211

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.07.2005 - 11 K 3457/02 G, F

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