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Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze auch bei Bebauungsfällen
– Anmerkungen zum Beschluss des GrS vom 10. 12. 2001, StuB 2002 S. 298 –
Mit hat der BFH entschieden, dass die Drei-Objekt-Grenze nicht nur bei Durchhandelsfällen, sondern auch bei Bebauungsfällen Anwendung findet.
Als Begründung wird im Wesentlichen das Gebot der Rechtsvereinfachung sowie die Gleichartigkeit von Bauherren und Bauträgern im Falle der Bebauung und Veräußerung von eigenen, privaten Grundstücken angeführt.
Die Drei-Objekt-Grenze ist keine absolut wirkende Freigrenze, sondern ein Regeltatbestand, d. h. Gewerblichkeit kann auch bei weniger als vier Veräußerungsgeschäften vorliegen et vice versa.
I. Einleitung
Die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist ein Dauerthema. Es stellt sich aus steuerlicher Sicht die Frage, inwieweit man noch von einer privaten Vermögensverwaltung sprechen kann und ab wann die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wird. Diese Grenze und damit die sachgerechte Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung ist aus zweierlei Gründen steuerlich bedeutsam:
Zum einen werden die veräußerten Grundstücke bei Überschreiten der Schwelle zur Gewerblichkeit Bestandteil des Betriebsvermögens, d. h. Überschü...