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Zeugnisverweigerungsrecht des GmbH-Geschäftsführers vor Insolvenzgericht
Dem Geschäftsführer einer GmbH steht bei einer durch das Insolvenzgericht anberaumten Vernehmung (§ 5 InsO) jedenfalls dann ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 384 Nr. 1 und 2 ZPO zu, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die vom Insolvenzverwalter zuvor geforderte umfassende Auskunft bzgl. der (möglicherweise auch strafrechtlich relevanten) Übernahme von Vermögensgegenständen eines insolventen Einzelschuldners den strafrechtlichen Vorwurf erhärten und/oder die Durchsetzung einer zivilrechtlichen Verpflichtung erleichtern würde, wenn der Geschäftsführer als Zeuge sämtliche dieser Fragen zu beantworten hätte (LG Insolstadt, Beschluss vom - 1 T 1333/04, ZIP 2005 S. 275).