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StuB Nr. 9 vom Seite 427

Vertretung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Eine KGaA wird gegenüber ihren Komplementären durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt auch gegenüber ehemaligen Komplementären, unabhängig davon, ob sie eine andere Funktion in der Gesellschaft übernommen haben, etwa diejenige eines Aufsichtsratsmitglieds. Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses ausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit bewusst ist. Die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat kann nicht durch einen Beschluss der Hauptversammlung der KGaA ersetzt werden (§§ 112, 278 AktG; § 177 BGB; ).

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