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Auftreten als Prozessbevollmächtigter in Abgabenangelegenheiten
Nach § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO sind in „Abgabenangelegenheiten” vor dem OVG als Prozessbevollmächtigte u. a. auch StB zugelassen. Unter „Abgabenangelegenheiten” sind in diesem Fall nur Rechtsstreitigkeiten betreffend Steuer- und Monopolsachen nach § 1 Abs. 1 StBerG zu fassen. Ausgeschlossen ist die Vertretung in Streitigkeiten um sonstige Abgaben (hier: Mitgliedsbeiträge für eine IHK), weil sich darauf die berufsrechtliche Zulassung der StB zur Rechtsberatung nicht bezieht (OVG NRW, Beschluss vom - 4 E 1437/04).