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Zur Rückstellungsbildung bei Altersteilzeit
– Anmerkungen zum Urteil des Hessischen –
Entgegen der Auffassung im ist die Rückstellung vollumfänglich bereits im Laufe der Beschäftigungsphase zu bilden.
Es sollte darauf hingewirkt werden, dass über Steuerfälle, in denen Rückstellungen nur im Rahmen dieses BMF-Schreibens zugelassen wurden, bis zu der erwarteten Entscheidung des BFH nicht rechtskräftig entschieden wird.
Entsprechendes gilt für Steuerfälle, in denen sich die Bilanzierung bisher an den Vorgaben des orientiert hat.
I. Problemstellung
Nach dem am in Kraft getretenen, danach verschiedentlich geänderten Altersteilzeitgesetz soll Arbeitnehmern ab dem 55. Lebensjahr ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand unter Gewährung staatlicher Zuschüsse ermöglicht werden, indem – vorbehaltlich einzel- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen – die Arbeitszeit über einen Zeitraum von max. sechs Jahren auf 50 v. H. reduziert wird. Im Ergebnis stehen dem Arbeitnehmer danach Vergütungen zu, die den für die tatsächlich geleistete Arbeit zu beanspruchenden Arbeitslohn übersteigen. Dieser Mehrbetrag – sog. Aufstockungsbetrag – wird dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesanstalt für Arb...