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StuB Nr. 9 vom Seite 419

Bewirtungskosten und Betriebsausgabenabzug

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Mit dem HBeglG 2004 hat der Gesetzgeber die Abzugsmöglichkeit von Geschenken und Bewirtungskosten eingeschränkt. Geschenkaufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.  1 EStG können demnach nur noch bis zur Höhe von 35 € geltend gemacht werden. Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind hingegen bis zu 70 v. H. der angemessenen Aufwendungen abziehbar. Anwendbar sind diese Regelungen erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen.

Der (StuB 2004 S. 374) entschieden, dass Rechtsanwälte die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung i. d. R. nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern können. In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt Kosten für Gaststättenbesuche i. H. von knapp 12 000 DM als Betriebsausgaben seiner Kanzlei abgezogen. Das FA erkannte die Kosten bis auf einen kleinen Teil nicht an, weil auf den Belegen die nach dem EStG erforderlichen Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen fehlten. Daraufhin ergänzte der Rechtsanwalt die Belege mit Angaben wie etwa „Geschäftsbesprechung” oder „Mandatsbesprechung”. Weitere Angaben verweigerte er mit Hinweis auf seine anwaltliche Schwei...

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