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StuB Nr. 9 vom Seite 403

Bilanzberichtigung i. S. des § 4 Abs. 2 EStG als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

– Anmerkungen zum Urteil des  –

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster
Die Kernthesen:
  • Stellt das FA eine fehlerhafte Bilanzierung fest, muss es eine eigene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich mit ggf. auf der Grundlage der Bilanz abgeänderten Werten vornehmen.

  • Nach Auffassung des FG sind die von der Finanzverwaltung aufgrund der Erkenntnisse einer Außenprüfung korrigierten steuerlichen Gewinnermittlungen bei Hinnahme durch den Stpfl. als Bilanzberichtigungen i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG zu werten.

  • Dies hat dann weiter zur Folge, dass die so korrigierten Schlussbilanzen zugleich als Eröffnungsbilanzen der nachfolgenden Wirtschaftsjahre der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen sind.

I. Der vom Niedersächsischen FG zu beurteilende Sachverhalt

Das Niedersächsische FG hatte in seinem Urteil vom über einen in der Praxis nicht seltenen Sachverhalt zu entscheiden. Eine bei einer Kapitalgesellschaft durchgeführte Außenprüfung ergab, dass der Ausweis einzelner Posten in den Steuerbilanzen nicht den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften entsprach. Die erforderlichen Korrekturen führten zu höheren Gewinnen und dementsprechend zur Änderung bereits erlassener KSt-Bescheide. Gegen die aus diesem Anlass nach § 233a AO angeforderten Zinsen wurde eingewandt, dass nach geänderte Steuerbescheide erlassen worden seien, weil es sich bei den

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Bilanzberichtigung i. S. des § 4 Abs. 2 EStG als rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

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