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Amerikanisches Beschaffungsverfahren
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Mit (BStBl I S. 459) ist zugelassen worden, dass bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bei dienstlichen Beschaffungen unter Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert vom 2 500 € (vgl. BStBl I S. 727), die nach dem in diesem Schreiben dargestellten Beschaffungsverfahren abgewickelt werden, die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in Anspruch genommen werden kann.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zum o. a. Folgendes: Die USt-Befreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht zu versagen, wenn bei dienstlichen Beschaffungen die IMPAC-VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 30 000 € als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Bei dienstlichen Beschaffungen mit einem Wert von mehr als 2 500 € ersetzt die IMPAC-VISA-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der USt-Befreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle vorzulegen.