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Aufwendungen für Vieh (Pferde-Bewertung)
( - St II 20)
Zur Bewertung besonders wertvoller Tiere, für die eine Bewertung nach Richtwerten bzw. gewogenen Durchschnittswerten nicht zulässig ist, wird auf die Vfg. vom - S 2163 A - 9 - St II 21 (Landw.-Kartei Fach 8 Karte 13) verwiesen. Soweit es sich um besonders wertvolle Pferde handelt, gilt Folgendes: Zu den besonders wertvollen Pferden gehören Zucht-, Turnier- und Rennpferde sowie zugekaufte sonstige Pferde, wenn deren Anschaffungskosten im Alter
bis zu 1 Jahr 3 000 DM/1 500 Euro
von 1 bis 2 Jahren 5 000 DM/2 600 Euro
von 2 bis 3 Jahren 7 500 DM/3 800 Euro
von mehr als 3 Jahren 10 000 DM/5 100 Euro
übersteigen. In Rz. 33 des (BStBl I S. 179) ist für buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Verteilung des Gewinns, der einmalig durch die Höherbewertung des gesamten Viehbestands entsteht, auf bis zu 10 Jahre zugelassen worden. Nach einem Beschluss der ESt-Referatsleiter der Länder ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Verteilung auf bis zu 10 Jahre zuzulassen. Die betragsmäßige Verteilung des Gewinns ist durch den Stpfl. in einer gesonderten Anlage zur Gewinnermittlung nachvollziehbar darzustellen.
▶Hinweis: Zur Bewertung von Tieren in der Land- und Fors...