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BSE-Krise: Bewertung von Tieren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
(/S 2132 a - 5 - StO 254)
Nach dem bestehen zur Verminderung der Folgen der BSE-Krise keine Bedenken, bezogen auf den Bilanzstichtag innerhalb der Gruppe Rindvieh eine besondere Gruppe für schlachtreife Tiere zu bilden, in der die Tiere nach den Grundsätzen der Einzelbewertung mit dem Schlachtwert (vgl. hierzu Rz. 24 der ESt-Kartei – LuF – § 13 EStG Nr. 3.4) oder dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Die Schlachtreife zum kann bei Tieren, die bis zur Bilanzaufstellung, spätestens aber bis zum aus dem Betrieb ausgeschieden sind, ohne weiteres unterstellt werden; für später geschlachtete Tiere bedarf es einer besonderen Darlegung durch den Stpfl. Soweit betroffene Stpfl. bereits eine Bilanz für das Wj 2000/01 abgegeben haben, in denen die vorgenannte Sonderregelung noch nicht berücksichtigt wurde, kann ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Änderung der Bilanz zugelassen werden, wenn sie noch keiner bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt.