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Entwurf einer Regelung zur Übertragung lohnsteuerlicher Arbeitgeberpflichten auf Dritte
Aufgrund bestehender Probleme beim LSt-Abzug plant das BMF eine Regelung zur Übertragung lohnsteuerlicher Arbeitgeberpflichten auf Dritte.
§ 39c EStG soll durch einen neuen Abs. 6 ergänzt werden. Sofern ein Dritter nach § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG-E zum LSt-Abzug verpflichtet ist, kann er die LSt für einen sonstigen Bezug mit 20 % unabhängig von einer LSt-Karte ermitteln.
§ 42d EStG soll in Abs. 1 um eine Nr. 4 ergänzt werden. Danach wird die Haftung des Arbeitgebers auch auf die pauschale LSt nach §§ 40 ff. EStG erstreckt, die der Dritte i. S. von § 38 Abs. 3a EStG-E zu übernehmen hat.
I. Einführung
Nach den Vorschriften für den LSt-Abzug ist nur der Arbeitgeber berechtigt und zugleich auch verpflichtet, vom Arbeitslohn jedes einzelnen seiner Arbeitnehmer LSt einzubehalten und die Summe der für sämtliche Arbeitnehmer einzubehaltenden oder zu übernehmenden LSt beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und dorthin abzuführen. Dies hat bei folgenden Fallgruppen zu Problemen geführt:
Teile des Arbeitslohns werden z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nicht vom Arbeitgeber oder einem früheren Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gezahlt (Sozialkassen des Baugewerbes).
Für Arbeitnehmer mit mehreren aufeina...