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Einkommensteuer; | Pflege und Obhutsverhältnis zwischen leiblichem Elternteil und Pflegekind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
In der Regel kann angenommen werden, daß ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem bei Pflegeeltern lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kind nicht mehr besteht, wenn der Elternteil mindestens ein Jahr lang keine für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakte zu dem Kind hat (). Bei schulpflichtigen Kindern mag ein größerer Zeitraum (etwa 2 Jahre) erforderlich sein, um einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses des Kindes zu den leiblichen Eltern zu vermuten. Bei noch älteren Kindern wird sich überhaupt kein fester Zeitraum mehr nennen lassen. Nach Auffassung des Senats setzt § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht voraus, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern endgültig ...