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StuB Nr. 8 vom Seite 373

Verlustfeststellungen nach § 10a GewStG in Organschaftsfällen

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Nach abgestimmter Verwaltungsauffassung (vgl. Schreiben vom  - IV B 7 - G 1427 - 6/91) sind in Organschaftsfällen Bescheide über die Feststellung vororganschaftlicher Verluste an den Organträger und an die Organgesellschaft bekannt zu geben. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl I S. 2922, BStBl 2004 I S. 20) kann die Organgesellschaft ihre vororganschaftlichen Verluste während des Bestehens der Organ-S. 374schaft nicht mehr abziehen (§ 10a Satz 3 GewStG). Die Neuregelung gilt ab Erhebungszeitraum 2004. Damit entfällt die Notwendigkeit, die Feststellung vororganschaftlicher Verluste an den Organträger bekannt zu geben. Dies gilt erstmals für die Feststellung des vororganschaftlichen Verlustes zum . Bescheide über die Feststellung des vororganschaftlichen Verlustes der Organgesellschaft sind erstmals zum nur noch an die Organgesellschaft bekannt zu geben.

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