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StuB Nr. 8 vom Seite 370

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

(OFD Münster, Kurzinfo ESt Nr. 012/2005 vom 11. 3. 2005)

I. Rechtslage bis einschließlich VZ 2003

Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung stellen Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme vorweggenommene Werbungskosten dar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Dieses gilt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme einen Berufswechsel vorbereitet oder es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt (z. B. BStBl 2004 II S. 884 = StuB 2003 S. 664). Bis einschließlich 2003 sind daher unter den o. g. Voraussetzungen auch Kosten für ein Erststudium, das unmittelbar nach dem Abitur aufgenommen wird, als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen.

Unter Beachtung der Grenzen, die sich im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bzw. die Berichtigungsvorschriften ergeben, können die betroffenen Aufwendungen auch im Rahmen des § 10d Abs. 4 EStG geltend gemacht werden.

II. Rechtslage ab VZ 2004

Durch das Gesetz zur Änderung der AO und anderer Gesetze wurde die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten mit Wirkung ab dem VZ 2004 neu geregelt. Kosten des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium – also auch für ein berufsbegleitendes Ersts...

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