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Reisekosten: Keine Anwendung der Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit
Das hat maßgebliche Bedeutung für das steuerliche Reisekostenrecht.
Danach ist in den Fällen, in denen eine Einsatzwechseltätigkeit längerfristig an einem Ort erbracht wird, nach Ablauf von drei Monaten keine Tagegeldpauschale mehr als Werbungskosten abziehbar.
Die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Dienstreise und einer Einsatzwechseltätigkeit ist damit kaum mehr bedeutsam.
I. Bisherige Verwaltungsauffassung
Tagegelder kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer in Höhe der gesetzlich festgelegten Pauschbeträge steuerfrei erstatten (vgl. insbesondere § 3 Nr. 16 EStG). Ein Einzelnachweis von höheren Kosten berechtigt nicht zur Erstattung von höheren Beträgen. Die gesetzlich festgelegten Pauschbeträge sind für alle Arten von Auswärtstätigkeiten in gleicher Höhe festgelegt.
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich die Erstattung von Tagegeldern auf die ersten drei Monate (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung soll bei einer Fahrtätigkeit oder einer Einsatzwechseltätigkeit diese Dreimonatsfrist nicht gelten (R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR 2005).
Diese Aussage hat auch für Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit Bedeutung, die ...