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Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer
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Mit Urteil vom - X R 23/01 (BStBl II S. 472 = StuB 2003 S. 516) hat der BFH entschieden, dass sog. Kombinationskraftwagen (z. B. Geländewagen) ungeachtet ihrer Kfz-steuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsabhängiges) „anderes Fahrzeug” i. S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kraftfahrzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind, wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Deswegen müssen Geländewagen zwingend nach § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG bewertet werden. Dabei konnte der BFH offen lassen, ob ein Geländewagen im Sinne des Kfz-Steuerrechts ein Lkw ist. Eine Begrenzung des Listenpreises auf 80 000 Euro ist für derartige Fahrzeuge unzulässig. Der Beschluss der LSt-Referenten zur Begrenzung des Listenpreises gilt jedoch weiterhin für Fahrzeuge, die Lkw oder Zugmaschine sind.