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Gestaltungsmissbrauch bei Angehörigenmietverträgen?
Wollen Eltern ihre Immobilien noch zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen und vereinbaren sie mit ihnen Unterhaltszahlungen oder sonstige dauernde Lasten, führt der gleichzeitige oder nachträgliche Abschluss eines Angehörigenmietvertrags schnell zu dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs durch die Finanzverwaltung. Der BFH hat sich mit dieser in der Beratungspraxis bedeutenden Problematik in drei Urteilen ausführlich auseinander gesetzt und klar aufgezeigt, dass es auch in Sachverhalten, die typischerweise die Annahme eines Missbrauchs nahe legen, auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt.
Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung hat der BFH in allen Urteilen einleitend wiederholt, dass ein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO nur dann gegeben ist, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, mache eine steuerliche Gestaltung noch nicht missbräuchlich. Auch Angehörigen stehe es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinand...