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Abschaffung der Abgabe-Schonfrist bei USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl I S. 17) geändert worden ist, die Regelung zu § 152 wie folgt geändert:
Nr. 7 (Abgabe-Schonfrist) wird aufgehoben.
Die bisherige Nr. 8 wird neue Nr. 7.
Die aufgehobene Regelung zur Abgabe-Schonfrist ist auf USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen für vor dem endende Voranmeldungszeiträume bzw. Anmeldungszeiträume weiterhin anzuwenden.
▶Praxishinweise: (1) Nach dem Anwendungserlass zur AO – AEAO (Nr. 7 zu § 152) ist bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der USt-Voranmeldungen und der LSt-Anmeldungen grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen (Abgabe-Schonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, diese Verwaltungsanweisung aufzuheben. Angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit, sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung; Telefax), sollte es möglich sein, die USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Die Abgabe-Schonfrist hat somit ihre Funktion a...