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Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei teilentgeltlicher Veräußerung
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Nach Tz. 36 des (BStBl I S. 80) wird bei Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in den Fällen, in denen das Entgelt den Verkehrswert des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht erreicht, nur im Verhältnis des bei der Veräußerung tatsächlich erzielten Gewinns zu dem bei einer unterstellten Veräußerung des ganzen Betriebs erzielbaren Gewinn gewährt. Aufgrund der Änderung des § 16 Abs. 4 EStG im JStG 1996 ist bei der Gewährung des Freibetrags nicht mehr auf das Verhältnis zwischen dem Teilbetrieb oder dem Mitunternehmeranteil zum ganzen Betrieb oder auf die Entgeltlichkeitsquote abzustellen. Auch in Fällen der teilentgeltlichen Veräußerung ist nunmehr der volle Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren. Tz. 36 und 41 des o. a. werden angepasst.