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Prozessführung des Insolvenzverwalters
Die InsO begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen ([im Anschluss an BGHZ 148 S. 175 ff.] §§ 60, 61 InsO; , ZInsO 2005 S. 146).