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StuB Nr. 7 vom Seite 323

Neuer Kapitalertragsteuer-Anmeldezeitraum bei Kapitalerträgen

(OFD Koblenz, Info Nr. 015/05 vom 2. 2. 2005 - S 2407 A)

Mit dem Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze vom (BGBl I S. 1753) wurde § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG wie folgt ergänzt: „…; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.”

Gem. § 52 Abs. 55a EStG ist die Neuregelung erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem erfolgen. Bei Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) ist somit ab dem die Kapitalertragsteuer an dem Tag an das FA abzuführen, an dem die Kapitalerträge ausgezahlt werden.

In der Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2005 (KapSt 2005) ist für diese Fälle neben den bisherigen Anmeldungszeiträumen (Monaten) auch eine Anmeldung zu einem bestimmten Datum vorgesehen („Anmeldung zum ……”). In der Anmeldung ist dabei als Fälligkeitstag der Zuflusstag an- bzw. einzugeben. In den Sollprogrammen wurde bei der Kapitalertragsteuer und dem zugehörigen Solidaritätszuschlag der Tageszeitraum generell zugelassen. Als Fälligkeitstag ist in diesen Fällen wie o. a. grds. der Zuflusstag beim Gläubiger der Kapitalerträge einzutragen; falls die Anmeldung verspätet eingereicht wird, ist aufgrund § 240 Abs. 1 Satz 3 AO der Eingangstag der Anmeldung als Fälligkeitstag einzutragen.

Somit ist es ab dem möglich, dass...

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