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Betriebsverfassung; | Prokurist als leitender Angestellter
Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG kann ein Prokurist leitender Angestellter auch dann sein, wenn seine Vertretungsbefugnis im Verhältnis zum Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt. Prokuristen, die ausschließlich Stabsfunktionen wahrnehmen, sind keine leitenden Angestellten i. S. des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG. Für die Erfüllung des in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG enthaltenen funktionalen Merkmals ist maßgebend, ob der Prokurist bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben i. S. des Abs. 3 Nr. 3 der Vorschrift wahrnimmt. Sind die formalen Voraussetzungen der Tatbestände des Abs. 3 Nr. 2 erfüllt, ist nur zu prüfen, ob die durch eine Prokuraerteilung nach außen dokumentierten unternehmerischen Befugnisse nicht so weit aufgehoben sind, daß eine erhebliche unternehmerische Entscheidungsbefugnis in Wirklichkeit nicht besteht (