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StuB Nr. 7 vom Seite 334

Nachweis der Zahlungsunfähigkeit für Unternehmen

von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

I. Begriff der Zahlungsunfähigkeit

Neben der in § 19 Abs. 2 InsO angesprochenen Überschuldung sieht das Gesetz ebenso die eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit als Krisenmerkmal an. Die Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren, wie sich aus § 17 InsO ergibt. Entgegen dem bisherigen Recht (vgl. hierzu ausführlich Weyand, Insolvenzdelikte, 6. Aufl. 2003, Rn. 39 ff.). wird die Zahlungsunfähigkeit allerdings jetzt in dieser Bestimmung gesetzlich wie folgt definiert: „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.” Die Zahlungsunfähigkeit ist Tatbestandsmerkmal bei verschiedenen Strafbestimmungen, so etwa bei der Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG) bzw. den in den §§ 283 ff. StGB normierten Bankrottdelikten.

Bloße Zahlungsstockungen sind insolvenz- und strafrechtlich nach übereinstimmender Auffassung ohne Relevanz. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist die Grenze zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit unter Umständen schon dann überschritten, wenn das Liquiditätsdefizit bei 5 % und mehr liegt und die Liquiditätsschwäch...

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