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StuB Nr. 7 vom Seite 328

Zeitlicher Anwendungsbereich des Kumulationsverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in Veräußerungsfällen

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Das Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i. d. F. vom (BGBl I S. 4034, BStBl I S. 1144) ist durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 vom (BGBl I S. 1850, BStBl 2001 I S. 28) eingefügt worden. Danach wird für nachträgliche Herstellungsarbeiten gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1999 eine InvZul nur gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nehmen. Zur zeitlichen Anwendung der Änderung dieser Vorschrift ist die folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Einfügung des Kumulationsverbots bei fehlender Personenidentität i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 („und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten”) ist als klarstellende Regelung zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 14/4626 S. 5). Aus diesem Grund enthält das InvZulG 1999 hierzu keine zeitliche Anwendungsregelung. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in der durch das Gesetz vom (a. a. O.) geänderten Fassung ist damit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des InvZulG 1999 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Nimmt hiernach im Veräußerungsfall der Erwerber eines modernisierten Gebäudes oder einer modernisierten Eigentumswohnung für die vom Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgefü...

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