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StuB Nr. 7 vom Seite 327

Rücknahme eines Entstrickungsantrags nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG

(OFD Koblenz, Information Nr. 003/03 vom 13. 1. 2003 - S 1978 A)

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG findet bei sog. einbringungsgeborenen Anteilen eine Aufdeckung der stillen Reserven statt, wenn der Anteilseigner dies beantragt. Mit Eingang des Antrags bei dem FA wird der Antrag grds. wirksam, d. h. auf diesen Stichtag gelten die Anteile als veräußert. Der Anteilseigner kann in dem Antrag auch einen zukünftigen Zeitpunkt bestimmen. Eine Rückbeziehung des Antrags auf einen Tag vor dem Eingang des Antrags bei dem FA ist nicht möglich (Tz. 21.08 des BStBl I S. 268). Zu der Frage, ob ein solcher Antrag widerrufen werden kann, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG kann nicht widerrufen werden. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich mit ihrem Zugang bei dem FA wirksam wird. Damit treten gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 UmwStG die gleichen Rechtsfolgen ein, als hätte der Anteilseigner die Anteile mit Wirksamkeit des Antrags zum gemeinen Wert veräußert.

Der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG ist Tatbestandsmerkmal. Er stellt kein steuerliches Wahlrecht dar, bei dem ein Steuergesetz für einen bestimmten Tatbestand – ausnahmsweise – mehr als eine Rechtsfolge vorsieht und es dem Stpfl. überlassen bleibt, sich für eine dieser Rech...

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