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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ade?
– Der Gesetzgeber schießt mit § 370a AO über sein Ziel hinaus –
Eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung i. S. des § 370a AO setzt die Absicht voraus, aus der Hinterziehung eine echte Einnahme in Form eines Zuflusses zu erzielen.
Mitglieder einer Bande i. S. des § 370a AO können konsequenterweise nur Unternehmer i. S. des UStG und deren Mittäter und/oder Gehilfen sowie u. U. deren Anstifter sein.
Der Gesetzgeber sollte die bestehenden Unsicherheiten schnellstmöglich beseitigen.
I. Der neue § 370a AO
Mit dem „Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz” hat der Gesetzgeber u. a. den Verbrechenstatbestand der „gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung” (§ 370a AO) eingeführt. Die neue Vorschrift lautet:
„Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.”
Das Gesetzgebungsverfahren war sehr kurz und dabei hat sich vor allem im Zusammenhang mit § 370a AO ein verhängnisvoller Fehler eingeschlichen, der dazu geführt hat, dass nun befürchtet wird, zu einer Selbstanzeige könne nicht mehr geraten werden. § 371 AO verweist in der Tat ausschließlich auf die Steuerverkürzungstat...