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Ansatz von Verlust- bzw. Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften und Organschaftsfälle bei KSt-Vordrucken 2003
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Bei dem Ansatz von Verlust- bzw. Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften und bei der Berücksichtigung des Einkommens von Organgesellschaften ist Folgendes zu beachten:
Erhält eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Verlust- oder Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft und sind darin Beträge i. S. des § 8b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3c EStG enthalten, ist Folgendes zu beachten: Um zu vermeiden, dass die Beträge i. S. des § 8b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3c EStG doppelt abgezogen bzw. hinzugerechnet werden, ist darauf zu achten, dass der in Zeile 20 bzw. 21 des Vordrucks KSt 1 A einzutragende Betrag nicht bereits nach § 8b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3c EStG vermindert oder erhöht wurde. Bezogen auf in Verlust- oder Gewinnanteilen aus einer Mitunternehmerschaft enthaltenen Beträgen i. S. des § 8b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3c EStG liegt dies vor, wenn der im Vordruck KSt 1 A enthaltene einheitlich und gesondert festgestellte Verlust- oder Gewinnanteil nach der sog. Nettomethode ermittelt wurde. Bei dieser Methode wird der Verlust- oder Gewinnanteil so festgestellt, wie er sich nach Anwendung des § 8b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3c EStG für den jeweiligen Mitunternehmer ergibt. In diesen Fällen ist der in Zeile 20 bzw. 21 einzutragende ...