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StuB Nr. 6 vom Seite 261

Übernahme von Risikogeschäften als vGA

– Zugleich Anm. zum  –

von Dr. Michael Fleischmann, Schwalbach
Die Kernthesen:
  • Im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter (der zugleich auch Geschäftsführer ist) ist von vornherein klar und eindeutig zu dokumentieren, ob ein außerhalb des Satzungszwecks liegendes unübliches bzw. risikobehaftetes Geschäft auf Rechnung der Kapitalgesellschaft oder des Gesellschafters durchgeführt werden soll.

  • Nur klare Absprachen, die auch tatsächlich wie vereinbart umgesetzt werden, sind Grundlage dafür, dass später unangenehme Überraschungen und Ärger in Gestalt der Annahme einer vGA vermieden werden.

  • Es sollte z. B. möglichst im Geschäftsführungsvertrag geregelt werden, ob und wenn ja welche Börsentermingeschäfte eingegangen werden können.

I. Vorbemerkungen

Das Thema „Übernahme von Risikogeschäften als vGA” beschäftigt die betroffenen Stpfl. ebenso wie die Finanzverwaltung und nicht zuletzt auch die Gerichte in unregelmäßigen Abständen. So erging zuletzt ein , das zum Anlass genommen wird, die Problematik – ungeachtet dessen, dass in den Grundsätzen bereits eine höchstrichterliche Klärung vorhanden ist –, wieder einmal in Erinnerung zu rufen.

Im konkreten Fall hat das FG entschieden, ...

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