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Zentrale Erstattungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten und verschiedenen Drittländern für die Erstattung von Vorsteuern
( S 7056 - 21 - StH 541S 7056 - 8 - StO 353)
Aufgrund der 8. und 13. EG-Richtlinie sind die EG-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Staat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren zu erstatten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen. Bei den zentralen Erstattungsbehörden können sowohl Anträge nach der 8. EG-Richtlinie (von Stpfl., die in einem anderenS. 303Mitgliedstaat ansässig sind) als auch nach der 13. EG-Richtlinie (von Stpfl., die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind) gestellt werden. Neben den EG-Mitgliedstaaten haben auch die Drittländer Ungarn (ab ), Schweiz (ab ), Norwegen (ab ), Mazedonien (ab ) und Polen (ab ) ein Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Unternehmen eingeführt. In einer der Vfg. beigefügten Anlage wird eine aktualisierte Liste der zentralen Erstattungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten und den o. g. Drittländern übersandt, die im Internet unter http://www.bff-online.de abgerufen oder beim NWB-Kundenservice unter Tel.: 02323/141-171 oder per E-Mail: service@nwb.de angefordert werden kann.