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StuB Nr. 5 vom Seite 240

Voller Krankenversicherungsbeitrag auf Betriebsrenten

Durch das Gesundheits-Modernisierungsgesetz ist § 248 SGB V dahin geändert worden, dass statt der Hälfte des bis dahin geltenden allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebsrentner der jeweils am 1. 7. geltende volle allgemeine Beitragssatz zu zahlen ist. In einem ersten Musterprozess hat das SG München entschieden, dass die Neuregelung rechtmäßig ist. Da es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur handelt, hat das Gericht die Sprungrevision an das BSG zugelassen ().

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