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BFH 07.03.1995 XI R 51/94

Umsatzsteuer; | Nichterhebung der Umsatzsteuer nach § 19 UStG 1980

Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die für die Besteuerung als Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 bezeichnete Umsatzgrenze von 20 000 DM (25 000 DM) ist auch dann maßgeblich, wenn die von dem Unternehmer im vorangegangenen Kj ausgeführten Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG 1980 steuerfrei waren. (2) Für die Frage, ob der Gesamtumsatz des Unternehmers im laufenden Kj 100 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird, kommt es auf die Verhältnisse zu Beginn des Kj an. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Unternehmer seine bisherige unternehmerische Tätigkeit während des laufenden Kj erweitert (Abweichung von Abschn. 246 Abs. 3 Satz 4 i. V. mit Abs. 5 Nr. 1 UStR 1985/1992). (3) Eine spätere Erweiterung des Unternehmens kann sich in der Umsatzprognose nur dann niederschlagen, wenn der...

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