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Erfüllung des Merkmals der Unmittelbarkeit bei einer Tätigkeit als Hilfsperson
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Nach dem Anwendungserlass zur AO Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 zu § 57 AO i. d. F. vom (BStBl I S. 867) begründet ein Handeln als Hilfsperson keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit. Diese Auffassung ist neu. Im Hinblick darauf gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung dieser Anweisung Folgendes:
Bei Körperschaften, die bisher ausschließlich aufgrund einer Tätigkeit als Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit waren, reicht die Tätigkeit als Hilfsperson bis zum VZ 2003 einschließlich zur Begründung der Steuerbegünstigung aus. Vom VZ 2004 an ist auch bei diesen Körperschaften nach der o. a. Anweisung im Anwendungserlass zur AO zu verfahren.