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StuB Nr. 5 vom Seite 231

Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer

( B/2 - 4 - 11/03 - S 2334)

Hinsichtlich der Frage, wie die Überlassung von Lkw und Zugmaschinen an Arbeitnehmer steuerlich zu behandeln ist, wird folgende Auffassung vertreten: Nach dem (BStBl I S. 148 = StuB 2002 S. 186) zur ertragsteuerlichen Nutzung eines betrieblichen Kfz sind die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG auf Kfz, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lkw sind, nicht anzuwenden. Wegen des Verweises in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt dieses entsprechend bei der Bewertung des privaten Nutzungsvorteils bei Arbeitnehmern.

Hieraus folgt allerdings nicht, dass aus der Nutzungsüberlassung solcher Fahrzeuge an Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zu erfassen wäre, sondern lediglich, dass die Nutzungsvorteile – soweit Arbeitslohn nicht wegen eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Arbeitgeberinteresses auszuschließen ist (vgl. H 31 „Dienstliche Fahrten von der Wohnung”) – nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Regeln zu bewerten ist.

Grundsätzlich wäre daher in diesen Fällen der Betrag zu ermitteln, der dem Arbeitnehmer für die Haltung und den Betrieb eines eigenen Kraftwagens gleichen Typs an Aufwendungen entstanden ...BStBl III S. 387

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