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StuB Nr. 5 vom Seite 255

Falsche Angaben bei Gründung und Fortführung einer GmbH

von Staatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

I. Einführung

In der Bundesrepublik dominiert bei kleinen und mittleren Unternehmen ganz deutlich erkennbar die Rechtsform der GmbH. Etwa 800 000 Gesellschaften dieser Art nehmen am Geschäftsleben teil (vgl. Hansen, GmbHR 1997 S. 204; ders., GmbHR 1999 S. 24). Diese weite Verbreitung spiegelt sich allerdings auch in der hohen Zahl wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren wider: Bezieht man alle in § 74c GVG aufgeführten Straftatbestände in die Untersuchung mit ein, so betreffen weit über 50 % aller staatsanwaltschaftlichen Erhebungen in diesem Bereich Gesellschaften, die in Form der GmbH oder der GmbH & Co. KG organisiert sind (vgl. näher Weyand, Insolvenzdelikte, 5. Aufl. 2001, Rz. 3 ff., m. w. N.). Die Strafverfolgungsbehörden untersuchen dabei nicht nur Zuwiderhandlungen gegen allgemein strafrechtliche Normen, wie etwa die §§ 283 ff. StGB (die sog. „Bankrottdelikte”; vgl. hierzu ausführlich Weyand, a. a. O., passim). Auch das sog. „GmbH-Strafrecht” – vor allem der Straftatbestand des § 82 GmbHG (im Folgenden sind Paragraphen ohne Zusatz solche des GmbHG) – ist von großer praktischer Relevanz. Hier werden verschiedene gesetzwidrige Verhaltensweisen bei der Gründung einer GmbH und während des weiteren wirtschaft...

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