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StuB Nr. 5 vom Seite 249

Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei Außenanlagen

( St 22)

Zur Frage, ob bzw. inwieweit für Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen eine InvZul nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:

Außenanlagen können (aus ertragsteuerlicher Sicht) unselbständige Gebäudebestandteile oder selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sein (vgl. auch Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz. 486). § 3 InvZulG 1999 begünstigt – unter weiteren Voraussetzungen – nachträgliche Herstellungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden. Für Baumaßnahmen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen kommt demnach eine InvZul nur in Betracht, wenn es sich bei den betreffenden Anlagen um unselbständige Gebäudebestandteile handelt.

Außenanlagen sind nach der Rechtsprechung des BFH unselbständige Gebäudebestandteile, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude ist gegeben, wenn die betreffende Anlage nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dem Gebäude ein besonderes Gepräge gibt bzw. deren Fehlen ...

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