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StuB Nr. 5 vom Seite 248

Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich

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Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich Folgendes:

1. Startpakete der Netzbetreiber und Serviceprovider

Das Startpaket wird von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das jeweilige Mobilfunknetz z. B. unter dem Namen Xtra-Card (D1-Netz), CallYa-Card (D2-Netz), Free & Easy Card (E1-Netz) bzw. Loop-Card (E2-Netz) herausgegeben und enthält:

  • den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang),

  • die Zuteilung einer Rufnummer,

  • ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und

  • ein Mobilfunkgerät.

Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber oder Serviceprovider) fest. Netze werden zurzeit betrieben von DeTe Mobil/Deutsche Telekom AG, Mannesmann Mobilfunk/Vodafone, E-Plus-Mobilfunk bzw. VIAG Interkom. Bei den Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die nicht über eigene Netze verfügen, sondern entsprechende Gesprächszeiten bei den Net...

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