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Neubeginn der Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung
I. Vorbemerkungen
Von einer doppelten Haushaltsführung ist zu sprechen, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Ein Arbeitgeber kann notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, steuerfrei erstatten. Diese Erstattung ist zeitlich auf die ersten zwei Jahre des Bestehens einer Beschäftigung am selben Ort der doppelten Haushaltsführung begrenzt. Betroffen von dieser zeitlichen Beschränkung sind insbesondere die Unterkunftskosten. Für die Erstattung von Tagegeldern ist im Regelfall bereits nach den ersten drei Monaten keine steuerfreie Erstattung mehr zulässig.
II. Aktuelle FG-Entscheidung
Das Niedersächsische FG hat gem. nrkr. Urteil vom - 11 K 224/99 (BFH-Az.: VI R 112/01, EFG 2002 S. 14) entschieden, dass der Anerkennung einer erneuten doppelten Haushaltsführung nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht entgegensteht, dass der Arbeitnehmer nach kurzer Arbeitslosigkeit bei seinem (früheren) Arbeitgeber wiederbeschäftigt wird. Der Neubeginn der Zweijahresfrist sei bei einer zufälligen Wiederaufnahme einer Beschäftigu...