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Zwangsverwaltung: Abgabe einer eigenen USt-Erklärung für jedes Grundstück
Für Zwangsverwalter ist das (BB 2002 S. 288) bedeutsam: Für vermietete, der Zwangsverwaltung unterliegende Grundstücke sind grundsätzlich je Grundstück einzelne USt-Voranmeldungen abzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Grundstücke durch einen Zwangsverwalter verwaltet werden. Im Urteilsfall wurde ein Zwangsverwalter für verschiedene Grundstücke eines Grundstückseigentümers eingesetzt. Die Grundstücke wurden umsatzsteuerpflichtig vermietet. Das FA begehrte die Einreichung einer USt-Voranmeldung für sämtliche von dem Zwangsverwalter verwalteten Grundstücke.
Es ist nicht für sämtliche in der Zwangsverwaltung befindlichen Grundstücke eines Unternehmers eine zusammengefasste USt-Voranmeldung durch den Zwangsverwalter abzugeben. Vielmehr hat der Zwangsverwalter je verwaltetem Objekt eine Voranmeldung einzureichen, so der BFH. Zwar wird ein Unternehmer nach dem USt-Recht nur einmal zur USt veranlagt. Hieraus folgt, dass von einem Unternehmer grundsätzlich nur eine USt-Voranmeldung bei dem jeweils zuständigen FA einzureichen ist. Hiervon gibt es aber z. B. im Falle der Zwangsverwaltung eine Ausnahme. Steht eine Vermögensverwaltung anderen Pers...