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StuB Nr. 5 vom Seite 238

Änderung der DM-Eröffnungsbilanz (DMEB) unter Berücksichtigung der steuerlichen Festsetzungsverjährung

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Nach § 36 DMBilG gilt in folgenden Fällen die DMEB als geändert oder berichtigt, jeweils vorausgesetzt, es handelt sich um einen wesentlichen Änderungsbetrag:

  • Bei Aufstellung späterer Jahresabschlüsse ergibt sich, dass Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der EB nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 DMBilG);

  • nach Ablauf der Feststellungsfrist wird eine in der EB berücksichtigte Schuld erlassen, von einem Dritten mit befreiender Wirkung unentgeltlich übernommen oder von diesem wirtschaftlich getragen oder in eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 5 Satz 4 EStG umgewandelt (§ 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG, Bilanzberichtigung);

  • bei Aufstellung späterer Jahresabschlüsse ergibt sich, dass Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der EB zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind (§ 36 Abs. 2 Satz 1 DMBilG, Bilanzberichtigung);

  • ein für die EB eingeräumtes Wahlrecht soll nachträglich mit Wirkung für diese ausgeübt werden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 DMBilG, Bilanzänderung).

Nach § 50 Abs. 3 DMBilG gilt § 36 DMBilG in Fällen der Berichtigung von Wertansätzen auch für die Steuerbilanz. Danach führt die Berichtigung von Ansätzen n...

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