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Ansparabschreibung für Existenzgründer (§ 7g Abs. 7 EStG) bei einer AG?
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In den Fällen, in denen eine Aktiengesellschaft als Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG eine Rücklage bilden möchte, ist die Frage, ob an der Gesellschaft nur Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen, wie folgt zu beurteilen:
Eine Kapitalgesellschaft ist nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 EStG Existenzgründer, wenn an ihr nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nr. 1 der Vorschrift erfüllen. Beteiligt an einer dem deutschen AktG unterliegenden AG ist jeder Inhaber einer Aktie, gleichgültig, ob es sich um eine Stammaktie oder eine (stimmrechtslose) Vorzugsaktie handelt. Daher müssen auch sämtliche Inhaber von Vorzugsaktien die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen; eine Bagatellgrenze existiert nicht.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage zu beurteilen. Die Bildung einer Rücklage kann deshalb zu versagen sein, wenn die Gesellschaft zwar im Zeitpunkt ihrer Gründung die Voraussetzungen eines Existenzgründers erfüllt, aufgrund von Aktienverkäufen sich jedoch der Kreis der Aktionäre verändert hat und nicht feststeht, ob im Zeitpunkt der (beabsichtigten) Bildung der Rücklage noch für alle Aktionäre die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG gegeben s...