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Ermäßigung des Kammerbeitrags bei hohem Alter
Eine Ausnahmeregelung vom Kammerbeitrag für Mitglieder „hohen Alters” ist nur dann zwingend erforderlich, wenn ohne eine solche Ausnahme das Äquivalenzprinzip oder der Gleichheitssatz verletzt würde. Gründe, weshalb ab einem bestimmten Lebensalter aufgrund reduzierten Praxisbetriebs die Tätigkeit der zuständigen Steuerberaterkammer für das jeweilige Mitglied einen derart geringen Nutzen aufweist, dass dieses von der Beitragsveranlagung zwingend auszunehmen wäre, sind nicht ersichtlich (OVG NRW, Beschluss vom - 4 A 1230/03, DStR 2004 S. 2071).